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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Pflichten des Vermieters

1. Mietgegenstand
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein vollgetanktes, sauberes und technisch einwandfreies Fahrzeug.

2.Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
  • Haftpflichtversicherung: unbegrenzt
  • Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen, sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der im §13 Abs. 9AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).
  • Insassenunfallversicherung: nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr.Bei zwei oder mehr Personen ergeben sich anteilmäßig Versicherungssummen gemäß Pauschalsystem.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach nicht möglich, erstattet der Vermieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 51,00€ ohne weiteres, wegen größeren Reparaturkosten hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet. Sämtliche Nebenkosten (Abschleppen, Hotel usw.) werden vom Mieter getragen.

II. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurück gegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direkten Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer, oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde, dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung, oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweise, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 102,00€ verlangen. Auf Grundlage des gesetzlichen Schuldenverhältnis GoA, welches in Deutschland in den §§ 677-687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist, berechnen wir dem Mieterbei einem Bußgeldverfahren wie Parkvergehen, Geschwindigkeitsüberschreitung usw. eine Bearbeitungsgebühr von 20,00€ inklusive MwSt. für jedes anfallende Bußgeldverfahren.

3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufserfahren und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigen Fahrers.

4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

5. Nutzungsbeschränkungen
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Des weiteren hat sich der Mieter an die StVO zu halten und insbesondere verbotene Kraftfahrzeugrennen und andere Straftaten zu unterlassen.

6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können, gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden, sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter, sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabelzeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei der Überschreitung von 30 Minuten bis 5 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieter kein, oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kilometer- und der Kraftstoffstand sind bei Abgabe des gemieteten Fahrzeuges zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei eventueller Nachtankung des Vermieters resultierend aus weniger Tankinhalt bei der Rückgabe des Fahrzeuges gegenüber der Anmietung berechnet der Vermieter eine Aufwandsentschädigung von 50% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro nach getanktem Liter, mindestens jedoch 10€.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. Er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeugpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn das Fahrzeug beschädigt, oder er eine sonstige Vertragsverletzung begeht. insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, wie 
a) Sachverständigen kosten;
b) Abschleppkosten;
c) Wertminderung;
d) Mietausfallkosten. 

Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der im Mietvertrag vereinbarten Schadenhöhe, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt, oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. ll/6 dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters, sowie der im Absatz 2 Buchstabe a) - d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgeldes ausschließen. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für Schadensnebenkosten nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat, oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. ll/3 oder Nr. ll/6 verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei der Anmietung eines LKW´s haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zu einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht nur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter ein, oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Verjährung

Der Mieter haftet nach dem die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter, frühestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.

VI. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn 
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind; 
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird; 
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.

VI. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
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